© Heimatverein Oythe e.V. 2014
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Satzung des Heimatvereins Oythe
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Oythe".
2.
Sitz des Vereins ist Oythe.
3.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz "e.V".
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aufgaben:
a) Erforschung und Pflege heimatlicher Geschichte, Kultur, Sitten und Gebräuche.
b) Beratung und Mitwirkung bei der Dorfverschönerung und der Denkmalpflege.
c) Mitwirkung bei der Natur- und Landschaftspflege, Durchführung von Wanderungen und Naturbeobachtungen.
d) Pflege und Verbreitung der plattdeutschen Sprache.
e) Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens.
f) Enge Zusammenarbeit mit den in Oythe tätigen Vereinen.
2.
Der Verein wirkt durch aktive Arbeit seiner Mitglieder sowie durch Anregungen, die er in der Presse, durch
Veröffentlichungen, Ausstellungen, in öffentlichen Versammlungen, durch Eingaben und durch persönliche
Beziehungen zu geben versucht.
§ 3
Mitgliedschaft und Beitrag
1.
Mitglied kann jeder werden, der seinen Beitritt schriftlich gegenüber dem Vorstand (§7) erklärt. Minderjährige haben die
Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch Austritt. Der Austritt ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Er muss spätestens zum 1. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen
die Ziele des Vereins verstößt oder ein Verhalten zeigt, welches geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit zu beeinträchtigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an die
Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig darüber entscheidet.
4.
Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar in den
Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres.
5.
Ob und gegebenenfalls welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
Mitgliederversammlung
2.
Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie muss als
"ordentliche Mitgliederversammlung" einmal im Jahr zusammentreten.
2.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
3.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins oder durch Veröffentlichung in der örtlichen
Presse ausgesprochen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.
Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen ist, ausgenommen bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§10).
5.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das von ihm und dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und zu genehmigen.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Auf Antrag kann bei den Wahlen geheime Abstimmung verlangt werden.
b) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Entlastung.
c) Änderung der Satzung
d) Anträge
§ 7
Der Vorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zusammensetzt und
2. dem erweiterten Vorstand, dessen Zahl nicht beschränkt ist.
2.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Amtszeit nehmen
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes seine Aufgaben mit wahr.
4.
Zur Unterstützung, Anregung und Beratung des geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder des Vereins in den
erweiterten Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen sich speziellen Aufgaben widmen,
die den Zweck des Vereins in besonderer Weise fördern, z.B. Jugendwart, Wanderwart usw..
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
5.
Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 8
Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, 1
Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer
Prüfung bekanntzugeben.
§ 9
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die sonstigen Vereinsmitglieder nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, die nur beschlussfähig ist, wenn die
Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Auflösung erfordert dann eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wenn die
Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit einem Zeitabstand von mindestens 4 Wochen
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Auflösung bedarf auch hier einer 2/3
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall, steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Heimatbund
Oldenburger Münsterland mit der Maßgabe, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der ehemaligen Kirchengemeinde
St. Marien Oythe verwendet werden darf.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. März 2013 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzender
Stellv. Vorsitzender
Schriftführerin
Schatzmeister